Kostenerstattungsanspruch trotz fehlender persönlicher Abrechnung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das BSG hat im Urteil vom 2.12.2014 – B 14 AS 60/13 R sich auf die zutreffende und praxisfreundliche Auffassung gestellt, dass es einem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 I SGB X nicht entgegensteht, wenn der Rechtsanwalt des Widerspruchsführers bislang an diesen persönlich keine Abrechnung übersandt hat, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt. Nach erfolgreichem Widerspruch und der Erklärung, dass eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, kann also unmittelbar gegenüber der erstattungspflichtigen Behörde Abrechnung erteilt werden, eine vorherige oder parallele Übersendung einer den Anforderungen des § 10 RVG genügenden Abrechnung an den Mandanten ist nach der Entscheidung des BSG nicht erforderlich.