Eltern haften für ihre Kinder (mal anders)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eltern hatten für ihre beiden minderjährigen Kinder Sparkonten auf deren Namen angelegt. Auf diese Konten zahlten Dritte (z.B. Großeltern) Geldbeträge ein.
In der Folgezeit hob der Vater Teile des Geldes ab und kaufte hiervon Geschenke für die Kinder, Einrichtungsgegenstände für die Kinderzimmer, zum Teil wurden wohl auch Urlaubsreisen der Kinder finanziert.
Die Kinder nahmen den Vater deshalb auf Schadensersatz in Anspruch und bekamen Recht (OLG Bremen v. 03.12.2014 – 4 UF 112/14
Anspruchsgrundlage ist § 1664 BGB.
Im vorliegenden Fall hätten die Kindeseltern die beiden Sparbücher für die Antragstellerinnen angelegt, damit auf diese z.B. Einzahlungen Dritter wie beispielsweise der Großeltern vorgenommen werden können. Bei den auf den Sparkonten befindlichen Beträgen handelte es sich also von vornherein nicht um eigenes Geld der Kindeseltern. Eine derartige Fallkonstellation spricht für die Annahme eines Vertrages zu Gunsten des Kindes Im Übrigen scheine auch der Antragsgegner davon auszugehen, dass das auf den Sparbüchern befindliche Geld allein seinen beiden Kindern, der Antragstellerin zu 1. und 2., zustehe. Denn er lege Wert auf die Feststellung, dass er die abgehobenen Beträge, soweit er sie nicht ohnehin zurückgezahlt hat, ausschließlich für die Kinder und nicht für eigene Zwecke verbraucht hat.
Ob der Antragsgegner, wie er auch in der Beschwerdeinstanz vorträgt, mit den von den Sparkonten der Antragstellerinnen abgehobenen Beträge für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft hat, kann dahinstehen. Denn das Amtsgericht hat diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden und dieser somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen ist. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen. Daher kann auch offen bleiben, welche Absprachen bezüglich der Finanzierung des Kinderzimmers für […] bestanden, ob also die Großeltern die Einrichtung geschenkt haben oder sie vom Sparkonto von […] bezahlt wurde: Die für das Kinderzimmer erstellte Rechnung der Firma […] durfte jedenfalls nicht mit den von […] Sparbuch abgehobenen Geldbeträgen bezahlt werden, da es sich hier um eine Leistung im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht handelte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Kindeseltern sich hinsichtlich der von den abgehobenen Beträgen getätigten Anschaffungen für die Kinder einig waren oder nicht. Das Amtsgericht hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Einverständnis der Kindesmutter nichts an der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Antragsgegners ändern würde. Angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Kindeseltern gemäß §§ 1664 Abs. 2, 421 BGB können sich die Antragstellerinnen darauf beschränken, allein gegen den Kindesvater Schadensersatzansprüche geltend zu machen.