Fall Heinz Müller: Arbeitsgericht Mainz bringt Bundesliga-Klubs in Bedrängnis
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG Mainz, Urteil vom 19. März 2015 – 3 Ca 1197/14) lässt mit einer Entscheidung zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Profifußballers aufhorchen. Sie hat erhebliche Sprengkraft. Sogar die Bildzeitung geht unter der Überschrift „Ex-Torwart Müller klagt sich nach Mainz zurück!“ auf das Urteil ein und spekuliert über die Folgen für die Bundesligaklubs. Die Pressemitteilung des Gerichts schildert den Sachverhalt wie folgt: Der Kläger (Ex-Torwart war bei dem beklagten Bundesligaverein (FSV Mainz 05) zunächst aufgrund eines auf 3 Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf 2 Jahre befristeten Vertrag. Die von Müller erhobene Klage auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Eine Befristung ohne Sachgrund sei wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von 2 Jahren nicht mehr in Betracht gekommen. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag habe auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden dürfen. Lägen andere Sachgründe – etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers – nicht vor, so rechtfertigt die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertige danach als solche nicht eine Befristung des Vertrags. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mainz-Boss und DFB-Vize Harald Strutz wird von Bild mit den Worten zitiert: „Natürlich werden wir Einspruch einlegen wegen der Wichtigkeit für den Profifußball.“ Und: „Das könnte man mit dem Bosman-Urteil vergleichen. In der Praxis heißt das, wird hätten keine Fluktuation mehr im Verein und müssten im Prinzip 50 Spieler bis zur Rente bezahlen.“ Man darf gespannt sein, wie der Sachverhalt in höheren Instanzen bewertet wird. Auch wenn befristete Verträge im professionellen Sport gang und gäbe sind, rechtfertigt dies allein noch nicht die Befristung. Auch der Verschleiß durch längere Ausübung der Tätigkeit und das Abwechslungsbedürfnis des Publikums dürften kaum ausreichen. Am ehesten tragfähig erscheint mir noch der Gedanke von Backhaus in seiner APS-Kommentierung (§ 14 TzBfG Rz. 298): Die Einpassung von Spielern in Mannschaften ist nicht objektivierbar. Das kann zusammen mit der berufstypischen Fluktuation zum Saisonwechsel nach § 14 I Nr. 4 (Eigenart der Arbeitsleistung) die entsprechende Befristung rechtfertigen.“