Unterfallen Rechtsreferendare dem Mindestlohngesetz?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Nachfolgend ein Gastbeitrag von Herrn Rechtsreferendar Alexander Ziegert zu einem aktuellen Thema:
Im Zuge der eigenen finanziellen Leiden während des Referendariats und im Anschluss an die Diskussionen um den Mindestlohn hier im beck.blog drängt sich eine Frage auf, die bisher an nur wenigen Stellen diskutiert wird: Unterfallen Rechtsreferendare eigentlich dem Mindestlohngesetz? Fakt ist: Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind umfassend zum Dienst verpflichtet im Rahmen von regelmäßig rund 40 Stunden in der Woche. Nebentätigkeiten - für die der Mindestlohn unstrittig gilt - sollten nur ausnahmsweise genehmigt werden. Eine an den Mindestlohn heranreichende Entlohnung gibt es in keinem Bundesland. Während die Antwort auf diese Frage vorschnell mit altbekannten Argumenten (Referendare würden nicht produktiv arbeiten, Unterhaltsbeihilfe sei nur eine Sozialleistung zur Sicherung des Unterhalts, etc.) verneint werden kann, so lohnt sich hier ein genauerer Blick ins Gesetz. So sind zunächst gem. § 1 I MiLoG nur "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" betroffen. Nun sind (außer in Thüringen) Rechtsreferendare Angestellte im öffentlichen Dienst und beziehen ausweislich ihrer Gehaltsmitteilungen Bruttoarbeitslohn und zahlen Arbeitnehmeranteile in die Sozialversicherung ein. Auch eine entsprechende Weisungsgebundenheit wird kaum abzusprechen sein. Ist nun der Vorbereitungsdienst eine Arbeitnehmertätigkeit oder -zumindest in entsprechender Anwendung - ggfls. auch als "arbeitnehmerähnlich" zu qualifizieren? Wenn ja, könnten die Regelungen in den Ausbildungsordnungen der Länder bezüglich der Entlohnung der Referendare das Mindestlohngesetz verdrängen? Oftmals wird das Referendariat auch als Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildungsordnung bezeichnet. Hierfür bietet § 22 I S. 2 MiLoG eine Ausnahme, für die die Landesausbildungsordnungen i.V.m. §§ 5 ff. DRiG die Grundlage sind. Könnte hier gar wieder die Rückausnahme einer dem Berufsbildungsgesetz vergleichbaren praktischen Ausbildung aus § 22 I S. 3 a.E. MiLoG greifen? Eine weitere Ausnahme vom Mindestlohnerfordernis könnte sich für die Referendare aus § 22 III MiLoG ergeben, wenn diese "zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigte" sind. Für diesen Fall wäre wohl auch das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar, da die Berufsbildung hier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattfände (§ 3 II Nr. 2 BBiG). Hier könnte wiederum die Frage interessant sein, wie sich diese Ausnahme verhält, wenn das Ziel des Referendariats nicht die Übernahme in ein weiteres öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist (wie bspw. bei Verwaltungsfachangestellten). Bisher gab es keine fundierten Antworten zu all diesen Fragen. Darum ergeht unsere Frage an die werte Leserschaft: Wie sehen Sie die Sache? Wie ist die Rechtslage?