Dieselben Richter wie im Vorprozess beim Anwaltsregress?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13 - mit der Frage befasst, ob die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess einen gesetzlichen Ausschlussgrund oder einen Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit darstelle und diese Frage jeweils verneint. Im konkreten Fall ging es um einen Regressanspruch, nachdem die Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil nicht rechtzeitig begründet worden war. Nach dem BGH sei es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zuzumuten, sich von dessen früherer rechtlicher Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken. Ich bin skeptisch, ob hier wirklich ein objektiver Blick möglich ist, wenn es im Kern um die Frage geht, ob die Berufung gegen das eigene Urteil erfolgreich gewesen wäre.