Gebührenminderung durch geringes Haftungsrisiko?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Haftungsrisiko spielt bei Betragsrahmengebühren aufgrund der Regelung des § 14 I 3 RVG bei der Gebührenbemessung eine besondere Rolle, da es als Kriterium bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden muss. Das LG Potsdam hat im Beschluss vom 12.11.2014 – 2 Qs 97/14 sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob bei Betragsrahmengebühren ein normales oder geringes Haftungsrisiko sich gebührenmindernd auswirken kann oder ob lediglich auch bei Betragsrahmengebühren ein „besonderes“ Haftungsrisiko berücksichtigt werden soll. Aber was ist eigentlich ein „normales“ oder „geringes“ Haftungsrisiko? Zumindest nach dem LG Potsdam führt ein geringes Haftungsrisiko nicht zu einer Gebührenminderung.