Spezialist oder Fachanwalt?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Beschluss vom 24.07.2014 – I ZR 53/13 - sich auf den Standpunkt gestellt, dass einem Anwalt die Bezeichnung Spezialist für Familienrecht dann nicht untersagt werden kann, wenn seine (praktischen und theoretischen) Fähigkeiten einem Rechtsanwalt entsprechen, der die Qualifikation des Fachanwalts für Familienrecht hat. Dies solle nach dem BGH auch dann gelten, wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht. Man fragt sich aber dann allerdings in diesem Zusammenhang, ob überhaupt dann ein praktisches Bedürfnis für die „Spezialisten“ besteht, denn zumindest in den Bereichen, in denen Fachanwaltschaften gegeben sind, müssten sie aufgrund ihrer theoretischen und praktischen Erfahrung ja auch gerade in der Lage sein, den Fachanwaltstitel in dem dafür vorgesehen Verfahren zu erwerben