Kein Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers nach der Differenztheorie bei Teilfreispruch erforderlich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das LG Hildesheim hat im Urteil vom 22.12.2014 – 22 Qs 15/14 - festgestellt, dass die Bescheidung eines Kostenfestsetzungsantrags hinsichtlich der erstattungsfähigen Verteidigerkosten bei einem Teilfreispruch nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass der Antragsteller die erstattungsfähigen Kosten nicht nach der Differenztheorie berechnet hat. Die Ermittlung der erstattungsfähigen Verteidigerkosten nach Teilfreispruch sei originäre Aufgabe des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren.