Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell - wie geltend machen?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Sie leben getrennt. Sie praktizieren ein echtes Wechselmodell, indem der gemeinsame, zehn Jahre alte Sohn abwechselnd sieben Tage bei der Kindesmutter und sieben Tage bei dem Kindesvater lebt. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass der Kindesvater dem Sohn auch Barunterhalt schulde. Sie beabsichtigt, einen entsprechenden Antrag gerichtlich geltend zu machen. Der Kindesvater ist damit nicht einverstanden.
Das OLG Hamburg (Beschluss v. 27.10.2014 – 7 UF 124/14) gesteht der Mutter ein Wahrecht zu.
Sie kann entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen oder aber nach § 1628 BGB bei dem Familiengericht beantragen, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf sich allein zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten sei nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt.
Da auch der Unterhaltsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden könne, sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch die Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege der einstweiligen Anordnung soll erfolgen können, damit der entscheidungsberechtigte Elternteil prüfen bzw. prüfen lassen kann, ob ein dringendes Bedürfnis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege des Anordnungsverfahrens besteht.