191 Millionen Schadensersatz - Thyssen-Krupp geht gegen Ex-Manager in Berufung
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Es ist vielleicht die höchste Schadensersatzklage, die jemals vor einem Arbeitsgericht erhoben worden ist. Im Grunde geht es um die Aufarbeitung des sog. Schienenkartells. Mindestens ein Jahrzehnt lang sollen sich die beteiligten Hersteller abgesprochen und zu hohe Preise berechnet haben. Das Bundeskartellamt hatte für das Schienenkartell Bußgelder in Höhe von insgesamt 191 Millionen Euro gegen Thyssen-Krupp verhängt. Daneben hatte sich der Industriekonzern mit der Deutschen Bahn auf einen millionenschweren Schadenersatz wegen verbotener Preisabsprachen bei der Lieferung von Schienen verständigt. Nunmehr verlangt Thyssen-Krupp von einem Ex-Manager die Erstattung der verhängten Geldbuße in Höhe von 191 Millionen Euro. Dieser war von 1999 bis Mitte 2011 Geschäftsführer einer konzernangehörigen Gesellschaft. Zeitgleich war er von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer einer weiteren konzernangehörigen Gesellschaft und von Oktober 2009 bis Mitte 2011 Arbeitnehmer der Konzernmutter. Der Beklagte ist aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden. Thyssen-Krupp begründet seine Forderungen damit, dass der Beklagte an den rechtswidrigen Kartellabsprachen aktiv beteiligt gewesen sein soll oder zumindest davon gewusst und es pflichtwidrig unterlassen habe, den Vorstand oder den Bereich Compliance zu informieren. Selbst wenn er von den rechtswidrigen Kartellabsprachen keine Kenntnis gehabt haben sollte, hafte er gleichwohl für die entstandenen Schäden, weil er dann zumindest seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sei. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Essen im Januar 2014 die Klagen von Thyssen-Krupp abgewiesen. Der Konzern habe weder die Beteiligung, noch die Kenntnis oder auch nur die fahrlässige Unkenntnis des Managers bezüglich der Kartellabsprachen belegen können. In dem am kommenden Dienstag (20.1.2015) stattfindenden Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 458/14; 16 Sa 459/14; 16 Sa 460/14) verfolgt der Stahlkonzern seine Klage weiter.