LAG Hamm bleibt hart
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht allenorts seine vereinheitlichende Wirkung zeigt, belegt der Beschluss des LAG Hamm vom 19.12.2014 – 13 Ta 626/14. Unter ausdrücklicher Ablehnung der Empfehlung der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit im aktuellen Streitwertkatalog, für Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens wie z. B. dem Abbruch einer Betriebsratswahl die Hälfte des Wertes der Wahlanfechtung zugrunde zu legen, hält das LAG Hamm an seiner Auffassung fest, dass bei einer im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassung, ein laufendes Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen der volle und nicht der halbe Wert des entsprechenden Anfechtungsverfahren zugrunde zu legen ist. Dies folge aus der Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen.