Keine Terminsgebühr trotz Telefonat!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Ein deutlich zu enges Verständnis der Entstehungsvoraussetzungen der Terminsgebühr in der Variante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung hat das LAG Köln im Beschluss vom 14.10.2014 - 2 Ta 356/14 - gezeigt. In einem Kündigungsrechtsstreit hatte der Klägerprozessbevollmächtigte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus beschäftigt hatte, was zur Rücknahme der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil geführt hatte. Gleichwohl soll nach dem LAG Köln eine Terminsgebühr für das Telefonat nicht angefallen sein; ein Telefonat unter Anwälten, in dem darauf hingewiesen werde, dass ein erledigendes Ereignis bereits eingetreten sei und das dann die Rücknahme des Rechtsmittels zur Folge habe, führe nicht zum Anfall einer Terminsgebühr, da es die zukünftige Eerldigung nicht mehr habe herbeiführen können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Erledigung des Rechtsstreits durch die Rücknahme der Berufung eintrat und nicht allein schon aufgrund der Tatsache gegeben war, dass sich eine Sachlage entwickelt hatte, die Beklagtenvertreterin zur Rücknahme der Berufung veranlasste. Es zeigt sich einmal mehr, dass sich die Rechtsprechung nach wie vor schwer tut mit der Terminsgebühr in der Entstehungsvarianten der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung.