Zur Jahreswende: Der Sichtbarkeitsgrundsatz
Gespeichert von Carsten Krumm am
Sicher haben die meisten Blogleser schon mal etwas vom "Sichtbarkeitsgrundsatz" im Straßenverkehr gelesen - Einzelheiten hat man natürlich nicht sofort hierzu parat. Ich habe mal im Burmann/Heß/Jahnke/Janker geschaut, wie der denn da beschrieben wird. Einige Zeilen rücke ich mal hier ein:
Der Sichtbarkeitsgrundsatz (sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen; BVerwG DAR 08, 656 = zfs 08, 714) besagt im Einzelnen: Der VT braucht nur solche AOen zu beachten, die ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind (§§ 41, 43 VwVfG; VG Berlin NZV 89, 168; OLG Köln NZV 93, 406), dh ihm auf seiner Fahrt in Gestalt sichtbarer VZ begegnen (BGHSt 11, 7) u die er bei Anwendung der nötigen Sorgfalt ohne weiteres wahrnehmen kann (OVG NW VBl 90, 387), zumal der dadurch verkörperte VA erst durch die Wahrnehmungsmöglichkeit eröffnet u damit wirksam wird
Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht
23. Auflage 2014 § 39 StVO Rn. 15
Nun habe ich von einem Verkehrschild unweit der Kanzlei des bloggenden Anwalts Hoenig in diesem Herbst mal das beigefügte Foto gemacht, das mir den Sichtbarkeitsgrundsatz wieder ins Gedächtnis rief .... wie steht es nun an der Stelle mit der Beschilderung?