Fachanwaltsbezeichnung trotz Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Beschluss vom 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 - zu entscheiden, ob eine einmal erworbene Fachanwaltsbezeichnung nach einer Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut geführt werden darf, vorausgesetzt die Fortbildungsverpflichtung wird laufend erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass eine Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unschädlich ist, da die Berufsordnung von den Fachanwälten lediglich eine laufende Fortbildungsverpflichtung verlangt, nicht aber auch einen Nachweis dafür, dass sie in ihrem jeweiligen Fachgebiet auch in nennenswertem Umfang praktisch tätig sind.