EuGH: Privates Filmen des Täters im öffentlichen Raum zum Schutz eines Hauses datenschutzwidrig
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Der EuGH hat gesprochen: „Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.“
Und weiter: „eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.“
Ein Mann in Tschechien, an dessen Haus mehrfach Fensterscheiben eingeschlagen worden waren, hatte eine Kamera angebracht, die auf den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des Hauses gegenüber gerichtet war. Die Aufzeichnung der Kamera mit dem Täter gab er der Polizei… und kassierte ein Bußgeld.
Was meinen Sie?
Ähnliche Fragen werfen die Dashcams an der Windschutzschreibe auf. Siehe hier im Beck-Blog: http://blog.beck.de/2014/08/12/dashcams-filmen-des-verkehrsgeschehens-datenschutz-f-r-den-raser-vor-ihnen