Widerruf gerichtlicher Vergleiche?
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Nach § 312 Abs. 4 BGB gilt das Widerrufsrecht bei Vebraucherverträgen auch für Verträge über die Vermietung von Wohnraum. Dazu zählen auch Änderungen des Mietvertrages. Solche Änderungen werden gerne anlässlich von Rechtsstreitigkeiten herbeigeführt. Bestes Beispiel: Streitigkeiten über den Umfang der umlegbaren Betriebskosten. In derartigen Prozessen werden oft Vegleiche der Art geschlossen, dass der Mieter nur einen Teil der Nachforderug begleichen muss und im Gegenzug die umlegbaren Betriebskosten für die Zukunft festgeschrieben werden.
Diese Vertragsänderung unterliegt dem Widerruf nach §§ 312g, 355 BGB, wenn sie außergerichtlich erfolgt. Ausnahme: die Vereinbarung wird bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien in den Geschäftsräumen des Vermieters geschlossen, § 312b Abs. 2 BGB. Ein Widerrufsrecht ist ebenfalls nicht gegeben, wenn die Vertragsänderung notariell beurkundet wird, § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB, was im konkreten Beispiel eher selten vorkommt. Nach § 127a BGB steht der in einem Protokoll nach den § 159 ff. ZPO dokumentierte Vergleich der notariellen Beurkung aber gleich. Deshalb muss der Vermieter im Rahmen eines protokollierten Vergleichs keine Widerrufsbelehrung erteilen.
Ob das aber für den Vergleich gilt, der im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, ist streitig (vgl. einerseits Palandt/Ellenberger, § 127a BGB Rz. 2 m.w.N.; andererseits MünchKomm/Prüttimg, § 278 ZPO Rz. 40 m.w.N.), wobei sich beide Meinungen auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen können (für Palandt: BAG v. 23.11.2006 - 6 AZR 394/06, NJW 2007, 1831; für MünchKomm: OLG Celle v. 19.6.2013 - 4 W 65/13, NJW 2013, 2979).
Für den Rechtsanwalt, der den sichersten Weg gehen will, bedeutet das: keine Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO, wenn Vertragsänderungen geregelt werden. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass ansonsten eine Widerrufsfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tage besteht, § 356 Abs. 3 BGB