Ein nachhaltiges Unbehagen bleibt
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine vom Gesetzgeber offenbar bislang vernachlässigte Problemlage hat das OLG Stuttgart im Beschluss vom 15.09.2014 – 10 U 18/14 - beschäftigt; wird nämlich der Streitwert durch das Rechtsmittelgericht geändert und macht dies die vorinstanzliche Kostengrundentscheidung unrichtig (bei Kostenquotelung), ist dies auch dann nach dem OLG Stuttgart hinzunehmen, wenn die Streitwertänderung bei Beibehaltung der bisherigen Kostengrundentscheidung zu einer unbilligen Kostenbelastung einer Partei führt. Das Gericht sieht weder die Möglichkeit einer Korrektur der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung analog § 319 BGB, noch den Ausweg, es einfach bei der unzutreffenden Streitwertfestsetzung zu belassen, um keine unbillige Kostenbelastung einer Partei zu erzeugen.