Bigamie
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Frau F heiratete 2001 in Nigeria M1.
F glaubte irrig, dass es einer formellen Anerkennung der Eheschließung in Deutschland bedürfe.
In dem Irrglauben in Deutschland nicht wirksam verheiratet zu sein, heiratete Frau F 2003 M2 und gebar noch im gleichen Jahr Kind K.
Die (wirksame) Ehe mit M1 wurde 2006 geschieden.
F und M2 streiten mit M1 über das Sorgerecht für K.
Als Vater des Kindes gilt gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zur Zeit der Geburt mit ihr verheiratet ist. Den Fall, dass eine Frau zwei Ehemänner hat, hat der Gesetzgeber nicht bedacht.
Das OLG Zweibrücken schließt die Lücke elegant mit einer analogen Anwendung des § 1593 S. 3 BGB. Danach ist der zweite Ehemann Vater eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach einer durch Tod aufgelösten Ehe der wieder verheirateten Mutter geboren wird.
Im Fall einer Doppelehe sei M1 einem verstorbenen Ehegatten gleichzusetzen.
OLG Zweibrücken Beschluss vom 02.03.2009 5 UF 128/08