BGH: Quotale Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Im Urteil vom 24.09.2013 – IV ZR 422/13 - hat der BGH eine weitere bislang bestehende Streitfrage im Zusammenhang mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr geklärt. Er hat klargestellt, dass bei der Anrechnung nicht mit fiktiven Geschäftsgebühren zu arbeiten ist, sodass nach Trennung eines Prozesses der anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren quotal anzurechnen ist, entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Einzelstreitwerte zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.