Betrug durch Unterlassen beim Erfolgshonorar!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht nur den Anwalt vor die Berufs- oder Zivilgerichtsbarkeit führen, sondern auch ein Fall für das Strafgericht sein kann, zeigt das Urteil des BGH vom 24. September 2014 - 4 StR 586/13. Der der Entscheidung des BGH zugrundeliegende sicherlich sehr krasse Fall hat den BGH zu dem Leitsatz veranlasst, dass § 4a Abs.2 Nr. 1 RVG kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts begründet, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. Unterlässt der Anwalt dies, macht er sich somit unter Umständen wegen Betrugs doch Unterlassen strafbar. Die Entscheidung des BGH dürfte damit noch eine weitere größere Hürde für den Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarungen errichten. Denn wenn die Erfüllung einer Anforderung an eine zulässige Erfolgshonorarvereinbarung praktisch schwierig ist, dann die Mitteilung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG. Den vielfach steht bei Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung der Gegenstandswert nicht eindeutig fest, welche Gebührentatbestände anfallen können ist nicht sicher und auch manche Prozessentwicklungen, die sich wiederum auf die Höhe der Gebühren oder den Gegenstandswert auswirken, sind nicht klar vorhersehbar. Platt ausgedrückt: Beim Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung steht der Anwalt nunmehr schon mit einem halben Fuß zumindest vor dem Strafrichter.