Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlichtkameras: Diese Feststellungen sind notwendig!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ein schöner Fall vom OLG Schleswig. Es geht um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der mittels Rotlichtblitzers festgestelt wurde:
Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standerdisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes wie des Abstands zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie der Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife festzustellen.
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 Ss OWi 59/14 (52/14)
BeckRS 2014, 14017
Hierzu kann man auch weiter im "Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, Kapitel 5" nachlesen.