Paarungsgespräche
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Kläger, ein Mann, begehrt, seinem Vornamen im Wege der Namensänderung den weiteren Vornamen „Ivabelle“ hinzuzufügen.
Durch das Fehlen eines zweiten Vornamens komme es bei Paarungsgesprächen immer zu Sprachlosigkeit und Minderwertigkeitsgefühlen, so dass er sich frustriert und benachteiligt fühle. Der nachträgliche Eintrag eines zweiten Vornamens könne dieses Ungleichgewicht therapiefrei wiederherstellen. Der einzutragende zweite Vorname solle „Ivabelle“ lauten. Der Name „****“ solle als Rufname bestehen bleiben. Der feminine zweite Vorname sei als Ehrung für die Gleichstellung der Geschlechter und deren Akzeptanz von ihm gewählt worden. Der Name „Ivabelle“ entspreche seiner manifestierten Persönlichkeit („Schönheit der Heilpflanze gegen Frauenleiden“).
Die Verwaltungsbehörde mochte dieser Argumentation nicht folgen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos.
Auch für die Hinzufügung weiterer Vornamen müssten wichtige Gründe im Sinne des § 3 NamÄndG vorliegen. Denn nicht nur hinsichtlich des Familiennamens, sondern auch hinsichtlich des Vornamens habe die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, demzufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gibt. Zwar bilde der Vorname nach Auffassung des BVerfG den persönlichsten Teil des Eigennamens. Dennoch bestehe auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität.
Auf die Frage, ob der Name "Ivabelle" für einen Mann überhaupt zulässig sei, komme es nicht mehr an.
VG Trier v. 7.7.2014, 6 K 392/14.TR