Endlich höchstrichterlich geklärt: Betreiben von „Abo-Fallen“ im Internet ist Betrug
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Lange Zeit wurde kritisiert, dass die Strafgerichte die "Abo-Fallen" im Internet mangels Täuschung nicht als Betrug behandelten. Eine erste Kehrtwende war mit OLG Frankfurt a.M. NJW 2011, 398 getan. Nunmehr bestätige der BGH im Urteil vom 5.3.2014 – 2 StR 616/12 - diesen Rechtsstandpunkt.
Bei den „Abo-Fallen“ im Internet handelt es sich um Webseiten, die vermeintlich unentgeltliche Dienstleistungen anbieten, für die aber an versteckter Stelle auf die Kostenpflicht des Angebots – häufig verbunden mit einem Abonnement – hingewiesen wird. Wenig später erhalten die Nutzer eine Rechnung. Der Betreiber der Webseite rechnet damit, dass ein Großteil der Betroffenen lieber zahlt, bevor er sich auf eine juristische Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang einsetzt.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine betrügerische Täuschungshandlung vorliegt, wenn die Gestaltung einer Internetseite absichtlich verschleiert, dass der Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement der angebotenen Leistung eingeht. Auch wenn bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit zu erkennen ist, schließt dies nach der Auffassung des Senats eine Täuschung nicht aus.
Bemerkenswert ist, dass das Urteil betont, dass es zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des Bildungstatbestands) ist, also sorglose Menschen vor den Folgen ihres eigenen unbedachten Tuns zu schützen. Jedoch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschung entfallen noch schließen sie eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus.
Wer in die Kostenfalle getappt ist, wird sich über diese Entscheidung freuen.