Grundsätzlich keine Beiordnung des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten als Verkehrsanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Beschluss vom 12.06.2014 – I ZR 189/13 darauf hingewiesen, dass eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht kommt wie im Rechtsbeschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren, weil es lediglich um Rechtsfragen gehe, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht erforderlich sei.