Wer entscheidet, ob das Kind beschnitten wird?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die geschiedenen Eheleute (sie Christin, er Muslim) üben das Sorgerecht für ihre beiden Söhne gemeinsam aus.
Die Kindesmutter hat an Eides statt versichert, dass die Kindeseltern sich einig darüber waren, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen. So wurde T auch in einem katholischen Kindergarten angemeldet. Entgegen der Vereinbarung der Eltern nutze der Vater nunmehr die Umgangskontakte, um den Kindern den moslemischen Glauben nahe zu bringen. In einem Telefonat am 01.04.2014 habe der Kindesvater geäußert, dass er die Kinder nunmehr beschneiden lassen werde. Das fehlende Einverständnis der Kindesmutter würde ihn nicht interessieren. Auch im Rahmen des Telefonats vom 04.04.2014 sei von ihm erneut das Thema der Beschneidung zur Sprache gebracht worden. Er habe der Kindesmutter mitgeteilt, er wolle seine Kinder vor dem Fegefeuer bewahren. Im Übrigen habe sie die falsche Religion.
Das AG hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnis über eine Beschneidung auf die Kindesmutter übertragen und dem Vater untersagt, entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.
Es entspreche dem Wohl der Kinder, dass die Kindesmutter die Entscheidung für die Beschneidung treffe. Das Gericht gehe davon aus, dass die Kindesmutter besser geeignet sei, die insoweit erforderliche Entscheidung für die Kinder zu treffen. Die Mutter habe bislang die Kinder im christlichen Glauben erzogen und beabsichtigte, dies auch fortzusetzen, so wie es die Eltern früher vereinbart hätten. Zudem sei die Mutter die Hauptbetreuungsperson der Kinder. Es oblag insoweit bislang ihr die religiöse Erziehung in das tägliche Leben der Kinder einzubinden. Die Mutter möchte weiterhin die Kinder im christlichen Glauben erziehen und lehnt daher die Beschneidung der Kinder ab. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschneidung eine endgültige Maßnahme darstellt, und der bisherigen Erziehung durch die christliche Mutter, entspreche es dem Wohl der Kinder, wenn die Mutter über die Frage der Beschneidung allein entscheidet. Dies gelte vor allem aber auch zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der Kinder. Diese dürfte jedoch vorliegen, wenn hier ohne Begleitung der Hauptbetreuungsperson eine Beschneidung an den noch kleinen Kindern erfolgen würde.
Soweit die Kindesmutter jedoch die Übertragung der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Entscheidung über die religiöse Erziehung beantragt hat, sei eine derart umfassende Anordnung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erforderlich. es genüge eine Entscheidung nach § 1628 BGB.
AG Düsseldorf Beschluss v. 07.04.2014 - 269 F 58/14