Nur Terminsgebühr für den Terminsvertreter des Pflichtverteidigers
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Unter den Oberlandesgerichten ist streitig, wie der Terminsvertreter eines Pflichtverteidigers zu vergüten ist, wenn der Pflichtverteidiger an einem Verhandlungstermin verhindert ist und für ihn ein Vertreter bestellt wird. Das OLG Oldenburg hat sich im Beschluss vom 13.05.2014 – 1 Ws 195/25 der Auffassung angeschlossen, dass, wenn die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hat, die Landeskasse an den Vertreter nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer erstatten muss.