Vereinbarung einer Nullgebühr für die Erstberatung zulässig?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat sich im Urteil vom 09.05.2014 – 1 AGH 3/14 - mit der Frage befasst, ob die Vereinbarung einer Nullgebühr für die Erstberatung eine berufsrechtswidrige Gebührenunterschreitung darstellt. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass aus dem Inhalt der Regelung des § 34 RVG der Schluss zu ziehen ist, dass der Bereich der Beratung mangels gesetzlicher Gebührenregelung insgesamt nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung unterliegt, deshalb könne es im Bereich der außergerichtlichen Beratung seit 01.07.2006 einen Verstoß gegen § 49b I BRAO nicht mehr geben, da es keine gesetzlichen Gebühren gebe, die durch eine Gebührenvereinbarung unterschritten werden könnten. Zwar ist dem Anwaltsgerichtshof zuzugeben, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 3 in § 4 I RVG durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts mit Wirkung ab 01.01.2014 zu erkennen gegeben hat, dass er eine derartige Regelung, die eine pro bono Tätigkeit erlaubt, nur für den Bereich der außergerichtlichen Vertretung als erforderlich ansieht – nicht aber auch für den Bereich der Beratung – es bleibt jedoch die Frage, ob er sich der Konsequenzen für die Vergütung außergerichtlicher Beratungstätigkeit bewusst war. Eine schrankenlose Möglichkeit, für die außergerichtliche Erstberatung eine Nullgebühr zu vereinbaren, dürfte nicht ernsthaft gewollt gewesen sein. Meines Erachtens sollte de lege ferenda daran gedacht werden, eine § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechende Regelung auch für den Bereich der außergerichtlichen Beratung einzuführen.