Nach Porno-Drehs: Diakonie und Erzieherin einigen sich nicht
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Ein nicht ganz alltäglicher Fall beschäftigt derzeit das Arbeitsgericht Augsburg. Wiederum geht es um die Entlassung einer Mitarbeiterin einer kirchlichen Einrichtung. Diesmal allerdings nicht wegen Wiederverheiratung oder Kirchenaustritts, sondern wegen unsittlichen Lebenswandels. Konkret geht es um die Klage einer 38jährigen Erzieherin, die seit 17 Jahren bei der Diakonie Neuendettelsau beschäftigt ist. Ihr war fristlos gekündigt worden, nachdem bekannt geworden war, dass sie in ihrer Freizeit als Darstellerin an Pornofilmen mitgewirkt hatte. Am 2.7.2014 fand vor einer Kammer des Arbeitsgerichts Augsburg der Gütetermin statt. Zu einer Einigung ist es dort nicht gekommen. Der Rechtsanwalt der Diakonie bezeichnete die Kündigung der 38-Jährigen als rechtens. Zum einen, weil sie generell keine Nebentätigkeit bei ihrem Arbeitgeber Diakonie angemeldet hatte. Zum anderen sei die Art ihrer Nebentätigkeit nicht mit den Werten der Kirche und dem Dienstauftrag der Diakonie vereinbar. Eine Abfindung komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Der Anwalt der Erzieherin, die bei der Diakonie mit behinderten Menschen gearbeitet hat, wertete die Situation vollkommen anders. Die „Freizeittätigkeit“ der Frau im Erotikbereich habe nichts mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit zu tun. Die Erzieherin sei ihrem Hobby unter einem Pseudonym nachgegangen, das keinen Rückschluss auf ihre hauptberufliche Tätigkeit zulasse. Wieder in ihren alten Job bei der Diakonie zurück, will die Klägerin indes nicht. Stattdessen fordert sie jetzt eine Abfindung. Die Richterin ließ bei dem Gütetermin durchblicken, dass die Erzieherin „durchaus die Werte der Kirche vertreten“ müsse, der Fall sei aber „sehr speziell“ und ohne Beispiel. Sollte es bis Ende Juli nicht doch noch zu einer Einigung kommen, wird vom Arbeitsgericht ein Verhandlungstermin vor der Kammer festgelegt. Grundsätzlich dürfte in der Tat viel dafür sprechen, dass die Kündigung Bestand haben wird. Als Erzieherin in einer kirchlichen Einrichtung trifft die Mitarbeiterin eine Loyalitätsverpflichtung auch im außerdienstlichen Bereich. Allerdings werden auch einige Einzelheiten zu berücksichtigen sein. Z.B. Wem waren seit wann die Freizeitaktivitäten der Erzieherin bekannt?