Auch die "taz" darf keine Männer diskriminieren
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Diskriminierungsverbote des AGG gelten auch für diejenigen, die sich eigentlich auf der Seite der Guten wähnen. Das musste jüngst die Berliner Tageszeitung taz erfahren. Sie hatte in einer Stellenanzeige eine Volontärin gesucht und im Anzeigentext noch einmal ausdrücklich betont, dass die Stelle für "eine Frau mit Migrationshintergrund" gedacht sei. Die Bewerbung eines aus der Ukraine stammenden Mannes lehnte sie daher ab. Der klagte jetzt beim ArbG Berlin, weil er wegen seines Geschlechts diskriminiert worden sei - und gewann (ArbG Berlin - 42 Ca 1530/14, Presseberichte hier). Er erhält drei Monatsgehälter Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG).
Die Begründung der Beklagten für ihren Verstoß gegen § 11 AGG war allerdings auch nicht sonderlich überzeugend: Man habe mit der Ausschreibung den Anteil von Frauen in Führungspositionen erhöhen wollen. Dafür war die Vergütung allerdings äußerst dürftig: Versprochen war der "netto Bafög-Höchstsatz plus BVG-Monatskarte".
Unabhängig vom konkreten Fall:
Grundsätzlich dürfte es mit Blick auf § 5 AGG wohl zulässig sein, "positive Maßnahmen" zu ergreifen, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Fraglich ist nur, ob man das (nur) solange darf, wie im eigenen Unternehmen die Männer dominieren, oder ob ein Unternehmen auch eine "100%-Frauenquote" zum Ausgleich der Unterrepräsentanz in der Wirtschaft insgesamt anstreben darf.
Und eine nicht ganz ernst gemeinte Nachbemerkung: Männer in Führungspositionen fahren ohnehin nicht mit der U-Bahn. Sie fliegen mit dem Hubschrauber ins Büro.