"Besonderes öffentliches Interesse" - kann auch noch Generalbundesanwalt bejaht werden
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung spielt bei einigen Straftaten eine Rolle - so etwa bei der Körperverletzung, die auf Antrag verolgt werden kann oder eben bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses seitens der StA. Für die Körperverletzung ist das in § 230 StGB geregelt. Meist wird gleich in der Anklageschrift durch einen Zusatz dieses besondere öffentliche Interesse bejaht. Die Bejahung kann aber auch nachgelagert noch stattfinden und auch konkludent .... sogar noch durch den Generalbundesanwalt. Schön zu sehen hier:
Der Senat bemerkt ergänzend:
Es kann dahingestellt bleiben, ob das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) hinsichtlich der Verfolgung der Tat zum Nachteil des Geschädigten A. als Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift vom 11. März 2013 bejaht wurde. Jedenfalls hat der Generalbundesanwalt durch seine Antragstellung in der Zuschrift vom 19. März 2014 konkludent die Bejahung des öffentlichen Interesses erklärt.
BGH, Beschluss vom 23.4.2014 - 4 StR 570/13