Na, wer wars?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Als sie schwanger wurde, heirateten die beiden im Jahre 1991 noch vor der Geburt, so dass er als der Vater des Kindes galt.
1995 rechtskräftige Scheidung.
2011 erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung.
Er beabsichtigt nunmehr, den biologischen Vater hinsichtlich des von ihm gezahlten Unterhalts in Regress zu nehmen (§ 1607 III 2 BGB), weiss aber nicht wer der biologische Vater ist/sein könnte. Also begehrt er von der Mutter Auskunft.
AG und OLG verpflichten die Mutter entsprechend zur Auskunft (Anspruchsgrundlage § 242 BGB).
Diese legt Verfassungsbeschwerde ein und - tatsächlich - das BVerfG setzt die Vollstreckung der Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus (BVerfG v. 03.03.14 – 1 BvR 472/14 = NZFam 2014, 405).
Das hätte ich nicht gedacht. Ich hielt die Frage der Auskunftspflicht der Mutter beim Scheinvaterregress seit BGH NJW 2012, 450 für ausgepaukt. Dass das BVerfG den Ausgang des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde für offen hält, hat mich überrascht.