OLG Düsseldorf: Grundbucheinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten auch in Kaufverträge
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Grundsätzlich stehen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche nur gegen den Erben zu (§ 2314 BGB). Als Ausnahme dazu gilt das Grundbucheinsichtsrecht . Der Pflichtteilsberechtigte kann zumindest hinsichtlich nachlasszugehörigen Liegenschaften einen vollständigen Grundbuchauszug verlangen. So kann er sich auf ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 GBO berufen (Nachweise bei MAH-ErbR/Horn § 29 Rn. 304, auch zu Grenzen).
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 04.02.2014 (Az. I-3 Wx 15/14) nun bestätigt, dass sich dieses Einsichtsrecht auch im Hinblick auf Pflichtteilssergänzungsansprüche erstreckt (§ 2325 BGB). Da sich diese auf gemischte Schenkungen begründen können, kann der Pflichtteilsberechtigte auch Einsicht in Kaufverträge erhalten, die vor dem Erbfall abgeschlossen wurden. In diesem Zusammenhang müsse es dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten „gestattet sein, selbst zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung des Zustandekommens des Geschäfts und der vereinbarten Gegenleistung Anhaltspunkte für eine teilunentgeltliche Übertragung gibt ….“.
Hinweise: Der Pflichtteilsberechtigte muss zur Grundbucheinsicht nur seine Abstammung (etwa durch eine Geburtsurkunde) und den Tod des Elternteils nachweisen (etwa durch eine Sterbeurkunde). Ein vollständiger, unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet 10,00 € nach GNotKG.