dem kleinen seinem Rücken
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der nichteheliche Vater beantragte bei dem Familiengereicht die gemeinsame elterliche Sorge. Zur Begründung führte er u.a. aus, er und die Kindesmutter lebten in einem gemeinsamen Haushalt.
Das Gericht stellte der Mutter den Antrag gemäß § 155a II FamFG zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zu.
Die Kindesmutter nahm in einem zweiseitigen Schreiben Stellung, sie führte u.a. aus, dass sie bei dem Kindesvater einen Teilbereich der Wohnung gemietet habe und dessen Untermieterin sei. Es bestünden getrennte Verhältnisse. Sie schlafe im Kinderzimmer bzw. im Wohnzimmer auf dem Sofa. Auch hänge das Kind sehr an ihr. Sie könne (wörtlich) „jetzt noch so vieles Schreiben“, aber sie wolle „das ganze nicht auf dem kleinem seinem Rücken austragen, nur weil (der Vater) nicht mit mir reden tut .... Ich möchte einfach nur das es meinem sohn gut geht und wenn es heist das ich bei diesem schreiben mich zurück halte dann tu ich dies den das wohlergehen meines sohnes ist mir wichtiger als mein eigenes was man von anderen nicht behaupten kann ... ich hoffe das schreiben hilft diese sache zu klären“.
Das Gericht übersandte das Schreiben der Mutter dem Vater zur Stellungnahme. Dieser äußerte sich nicht.
Sodann ordnete das Familiengereicht mit Beschluss vom 13.09.13 ohne vorherige mündliche Anhörung und ohne Beteiligung des Jugendamtes die gemeinsame elterliche Sorge an.
Jetzt nahm sich die Mutter einen Anwalt und legt Beschwerde in.
Wie wird das OLG (OLG Frankfurt v. 20.01.2014 - 1 UF 356/13) entschieden haben?
a) Abweisung der Beschwerde?
b) Aufhebung des Beschlusses und Abweisung des väterlichen Antrages?
c) Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Familiengericht ?