Kein Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung bei getrennter Einleitung von Scheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung, ja sogar noch erst im späteren Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse wird die Frage virulent, ob der Anwalt, wenn mehrere Verfahren eingeleiteten worden sind, gegen das Gebot kostensparender Prozessführung verstoßen hat. Zutreffend hat das OLG Hamm jedoch im Beschluss vom 30.01.2014 – 6 WF 143/13 - sich auf den Standpunkt gestellt, dass der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt, der das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren einleitet oder es unterlässt, auf eine Verbindung dieser Verfahren hinzuwirken, keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung begeht, weil diese beide Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.