Eigenvertretung eines Rechtsanwalts im Spruchverfahren lohnt sich nicht
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 28.01.2014 – II ZB 13/13 - mit der Frage befasst, ob ein Anwalt, der sich im Spruchverfahren selbst vertritt, einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts geltend machen kann. Der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine § 91 II 3 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, im Spruchverfahrensgesetz fehle. Dass eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, werde man im Spruchverfahren zwar für eine rechtsunkundige, in Angelegenheiten des Spruchverfahrens unerfahrene Person regelmäßige annehmen können, ein Rechtsanwalt müsse aber in der Regel in einem Spruchverfahren aber nicht einen (anderen) Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen, weil er selbst über die zur Rechtsverfolgung erforderliche Rechts- und Sachkunde verfüge.