BGH: Bei Polizeiflucht unter Drogeneinfluss ist Verurteilung wegen § 316 StGB schwierig!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das Landgericht hatte u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt. Leider findet sich in der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen BGH-Entscheidung kein ausführlicher Sachverhalt. Die Feststellungen des LG zu § 316 StGB waren aber wohl etwas zu schwach auf der Brust, da Fahrfehler auch durch eine Fluchfahrt verursacht hätten sein können:
Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4).
BGH, Beschluss vom 11.2.2014 - 4 StR 520/13