Anwaltsbeiordnung in Gewaltschutzsachen - nicht nötig
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
sagt erneut der 10. Familiensenat des OLG Celle (Beschluss vom 08.01.2014 - 10 WF 2/14).
Drei Wochen nach einem entsprechenden Vorfall hatte die Antragstellerin vertreten durch ihre Anwältin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzsache, verbunden mit einem VKH-Antrag gestellt. Die Tatsachen waren ordnungsgemäß glaubhaft gemacht.
Das AG erlies die beantragte eAO ohne mündliche Verhandlung, bewilligte VKH, lehnte jedoch die Beiordnung der Anwältin mangels Erforderlichkeit ab.
Hiergegen legt die Anwältin persönlich (nicht etwa im Namen Ihrer Mandantin) Beschwerde ein.
Das machte die Beschwerde von vornherein unzulässig. Durch die Nichtbeiordnung ist rechtlich allein der betroffene Beteiligte, nicht aber sein Wahlanwalt beschwert (wirtschaftlich dürfte das etwas anders aussehen).
Die Beschwerde hält der Senat aber auch für unbegründet
In die gleiche Richtung geht der Beschluss vom 29.01.14 ( 10 WF 25/14). Frau sitzt im Frauenhaus. Antrag auf Beiordnung wird damit begründet, dass es zur Geheimhaltung ihrer Anschrift der Beiordnung zwingend deshalb bedürfe, weil bei Anträgen bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts eine Geheimhaltung der eigenen Anschrift unmöglich sei. Auch das kann den 10. Senat nicht überzeugen.Zwar kann im Einzelfall die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG auch dann geboten sein, wenn dem kostenarmen Beteiligten nur mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung eine in zeitlicher Hinsicht sachgerechte Rechtsverfolgung ermöglicht wird. Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn eine außergewöhnliche Eilbedürftigkeit konkret feststeht. Eine solche - das gemäß §§ 49 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG für eine einstweilige Anordnung ohnehin erforderliche „dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden“ übersteigende - besondere Eilbedürftigkeit bestand im vorliegenden Streitfall jedoch auch unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Antragstellerin unzweifelhaft nicht.
Die vorliegend erfolgte Gewaltschutzanordnung beruht zentral auf einem glaubhaft gemachten einmaligen Vorfall vom 28. Oktober 2013, bei dem der Antragsgegner die Antragstellerin geschlagen und bedroht haben soll, sowie darauf, daß die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, bereits seit geraumer Zeit mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln durch den Antragsgegner belästigt worden zu sein. Der entscheidende Vorfall vom 28. Oktober 2013 lag allerdings im Zeitpunkt der Antragstellung bereits drei Wochen zurück, so daß die Antragstellerin selbst ganz offenkundig nicht von einer tagesaktuellen Eilbedürftigkeit ausgegangen ist. Ein Handlungsbedürfnis hat die Antragstellerin vielmehr überhaupt erst dann entwickelt, als an einem auch von der Antragstellerin genutzten Pkw ihres Stiefvaters der Reifendruck verringert worden sein soll. Allerdings hat die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch selbst ausdrücklich behauptet, daß die Manipulationen am Fahrzeug ihres Stiefvaters gerade von dem Antragsgegner vorgenommen wurden - sie selbst hat vielmehr lediglich eine dahingehende Vermutung geäußert.
Insofern kann auf diesen - nicht glaubhaft gemachten - Gesichtspunkt jedenfalls auch keine nunmehrige besondere Eilbedürftigkeit für eine Gewaltschutzverfügung hergeleitet werden, die - selbst wenn tatsächlich aufgrund übergroßer Nachfrage bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes Hannover die Antragsstellung dort nicht kurzfristig möglich gewesen sein sollte - für sich allein unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise eine Anwaltsbeiordnung erforderlich machen könnte.
Es ist zwar zutreffend, dass gerade in Gewaltschutzsachen nicht selten Zustellungen über den eigenen Anwalt erbeten werden. Dies ist indessen, wie auch vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss erkannt, nicht zwingend. Die Antragstellerin verfügt über eine Postfachadresse, die sie nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber anderen Behörden erkennbar erfolgreich nutzt. Damit ist eine Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus Geheimhaltungswünschen betreffend die eigene (Wohn-)Anschrift erforderlich.