Weite Anfahrt zum Job? Selbst dran schuld!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Bin gerade im Rahmen anderer Recherchen an einer etwas zurückliegenden Entscheidung des OLG Hamm vorbeigekommen. Interessant ist hier, wie das OLG mit den geltend gemachten beruflichen Problemen eines Pendlers umgeht:
„Die besonderen Unannehmlichkeiten, die für den Betroffenen aus der Entfernung zwischen seinem Arbeitsplatz und seiner Wohnung - nach den Ausführungen der Verteidigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt die Entfernung ca. 34 km - resultieren, hat er grundsätzlich als Folge der von ihm im Rahmen seiner persönlichen Lebensplanung getroffenen Entscheidung, nicht in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsplatz zu wohnen, hinzunehmen.“
OLG Hamm: Beschluss vom 21.12.2011 - III-3 RBs 326/11 BeckRS 2012, 02847