Der Friseur aus Delmenhorst vor dem BGH
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Voreilig hatte ich zusammen mit dem OLG Oldenburg angenommen, der Friseur aus Delmenhorst habe alles getan, um seine Kinder von einer Unterhaltspflicht ihm gegenüber freizustellen.
Weit gefehlt.
Der BGH (Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12) sagt:
Allein ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht regelmäßig nicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt aus. Es müssen vielmehr noch weiterer Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen.
Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.
(PM des BGH, vollständige Entscheidung liegt noch nicht vor)