Keine Anwaltsbeiordnung weil man sich Zeit gelassen hatte
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Frage, wann eine Anwaltsbeiordnung im Sinne von § 78 II FamFG erforderlich ist, wirft in der Praxis immer wieder Probleme auf. Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 08.01.2014 – 10 WF 2/14 ist auch für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen tätlichen Übergriffs mit Bedrohung sowie wiederholter fernmündlicher Belästigung durch den Antragsgegner ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich. Für das OLG Celle gibt sich eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung in einem solchen Fall auch nicht daraus, dass bei der örtlichen Rechtsantragsstelle aufgrund bestehenden Andranges nicht sofort eine Aufnahme des Antrags erfolgen kann, die Antragstellung erfolgte nämlich erst drei Wochen nachdem die Gewaltschutzanordnung begründenden Übergriff, sodass für das OLG Celle keine besondere Eilbedürftigkeit mehr erkennbar war.