Entscheidung über die Kosten eines nur im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers auch bei Vergleich im Hauptsacheverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nachdem der BGH im Beschluss vom 05.12.2013 – VII ZB 15/12 - entschieden hatte, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraussetzt, hat er diese Rechtsprechung im Beschluss vom 19.12.2013 - VII ZB 11/12 - auch für den Fall fortgeführt, dass die Parteien den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren durch Prozessvergleich beenden. Auch dann gilt die im Hauptsacheverfahren getroffene Kostenregelung zwischen den Parteien ebenfalls für die Kosten des nur im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers, und zwar auch dann, wenn dieser in der Kostenregelung des Vergleichs weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt wurde.