Gefährliche KV durch Anfahren des Motorrads? Manche rechtlichen Lösungen kann man wohl nur als Jurist verstehen...
Gespeichert von Carsten Krumm am
Einen ähnlichen Sachverhalt hatte ich schon mal im Blog: Der Angeklagte fährt gezielt einen Motorradfahrer an, der dann stürzt und sich verletzt. Natürlich denkt da jeder (neben Verkehrsstraftaten) auch an eine gefährliche KV. Der BGH hat da nun wieder einmal richtig stellen müssen, wie er es sieht:
Die Verurteilung des Angeklagten P. im Fall B.3. der Urteilsgründe (auch) wegen gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand.
a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw von hinten absichtlich auf das vom Zeugen Pö. gesteuerte Motorrad auf, wodurch dieser zu Sturz kam. "Durch" den Sturz erlitt der Zeuge einen Rippenbruch sowie weitere Verletzungen.
b) Diese Feststellungen belegen die vom Landgericht - ohne Subsumtion zu den in dieser Vorschrift genannten Tatalternativen - bejahte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB nicht.
Einer Verurteilung nach dem in der Liste der angewendeten Vorschriften insofern allein aufgeführten § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach in Fällen, in denen eine Person nach einem ge-zielten Anfahren mit einem Kraftfahrzeug stürzt, die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können dagegen für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 [juris Rn. 12] mwN).
Feststellungen, die eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtfertigen könnten, hat das Landgericht weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite getroffen.
c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB.
BGH, Beschluss vom 14.1.2014 - 4 StR 453/13