Altersgrenze bei der Ausübung des Notaramts rechtmäßig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit der in § 48a BNotO enthaltenen Altersgrenze von 70 Jahren hat sich der BGH im Beschluss vom 25.11.2013 -NotZ(Brfg) 12/13 - befasst. Er kam zum Ergebnis, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Altersgrenze nicht bestehen. Auch die Erwägung des Klägers, die 1991 eingeführte Altersgrenze sei mittlerweile durch die allgemein gestiegene Lebenserwartung und die gewandelte demographischen Situation in Deutschland überholt, lies der BGH nicht gelten.