Keine Verurteilung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Wenn man versucht das Waffengesetz zu verstehen und eine Waffe dort einzusortieren kann man schon verzweifeln...und wie soll man dann bloß tenorieren???? Konkret, so meint der BGH, dem die Formulierung wie oben in der Überschrift nicht reicht:
Sollte das neu entscheidende Tatgericht den Angeklagten wiederum wegen eines Verstoßes gegen das WaffG verurteilen, wird es die Anforderungen an die rechtliche Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu berücksichtigen haben. Die Formulierung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern nur das Waffendelikt genau zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222).
BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - 2 StR 477/13