Vom Tiger zum Bettvorleger
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die von den Ländern initiierte und am 01.01.14 in Kraft getretene Reform der PKH/VKH hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ihre schlimmsten Schrecken verloren.
Es bleibt dabei, auch in „einfach gelagerten Ehescheidungsverfahren“ (Was ist das eigentlich? Wer entscheidet das und wann?) muss dem Antragsgegner auch künftig ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (anders noch der Gesetzesentwurf BT-Dr 17/11472, S. 47).
Die Tabelle nach § 115 II ZPO entfällt. Ab 01.01.14 muss nunmehr die Hälfte des einzusetzenden Einkommens als Rate aufgebracht werden. Ratenfreie Verfahrenskostenhilfe ist nur bei einem einzusetzenden Einkommen von unter 20 Euro möglich.
Maximal sind 72 (statt bislang 48) Raten zu zahlen.
Das Gericht soll (statt bislang kann) die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Es bleibt aber bei der Höchstfrist von vier Jahren (ursprünglich geplant sechs Jahre)