Keine Prozesskostenhilfe bei Verlust des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes durch Austritt aus der Gewerkschaft
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das BAG hat im Beschluss vom 18.11.2013 – 10 AZB 38/13 sich auf den Standpunkt gestellt, dass dann, wenn eine Partei während eines Rechtsstreits aus Gründen, die mit der Prozessführung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes in Verbindung stehen, aus der Gewerkschaft austritt und damit den Verlust der bisherigen Vertretung in Kauf nimmt, die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet, wenn nachvollziehbare Gründe für den Gewerkschaftsaustritt fehlen. Im konkreten Fall musste sich die Klägerin nach dem Gewerkschaftsaustritt so behandeln lassen, als hätte sie weiterhin Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz, sodass ihr keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte. Das BAG hat in der Entscheidung somit in sehr weitgehender Weise einen hypothetischen Sachverhalt berücksichtigt. Allerdings fragt man sich dann an dieser Stelle, welche Grenzziehung dann überhaupt noch möglich ist. Wenn schon beim Gewerkschaftsausstritt auf hypothetische Verhältnisse abgestellt wird, ist der Schritt bis zu der Frage, ob überhaupt Bedürftigkeit vorliegt, wenn man keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat oder nicht in die Gewerkschaft eingetreten ist, mehr als nahe?