LAG Hamm: Neue Bewerbung nach fristloser Kündigung
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Der Kläger verlangt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil er sich wegen seiner Behinderung diskriminiert fühlt. Der beklagte Landkreis habe ihn entgegen § 82 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Dies indiziere eine Benachteiligung wegen der Behinderung (§ 22 AGG).
Der 40jährige Kläger ist schwerbehindert. Er war seit dem 01.04.1994 beim Land Nordrhein-Westfalen als technischer Angestellter im IT-Bereich beschäftigt. Beschäftigungsbehörde des Klägers war der Landrat als Kreispolizeibehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede. Dem Kläger und einem weiteren Mitarbeiter wurde u.a. der Vorwurf gemacht, auf dem dienstlichen Computer illegale Downloads vorgenommen zu haben. Gegen beide Mitarbeiter ist ein Strafverfahren eingeleitet worden, das nach Durchführung der Hauptverhandlung Anfang November 2012 gegen Zahlung eines Geldbetrages von jeweils 500 Euro eingestellt wurde. Im November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis vom Land Nordrhein-Westfalen fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung setzte sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Arnsberg zur Wehr. Ende Januar 2013 wurde ein Vergleich geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2013 und eine Abfindungszahlung in Höhe von 56.300 Euro vorsah.
Anfang 2013 war beim Hochsauerlandkreis zum 01.04.2013 die Stelle eines IT-Systemelektronikers am Dienstort Meschede zu besetzen. Der Kläger bewarb sich im Januar 2013 auf diese Stelle. Ihm wurde mitgeteilt, dass er nicht in der engeren Wahl berücksichtigt worden sei; er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Das ArbG Arnsberg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb beim LAG Hamm ohne Erfolg:
Die Berufungskammer ging zwar davon aus, dass ein Indiz für eine Diskriminierung des schwerbehinderten Klägers vorliege. Das Land hatte ihn nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, obgleich er in seinem Bewerbungsschreiben auf die Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Die Vorsitzende dazu: „Der beklagte Kreis hat es sich schwer gemacht“. Das Indiz sei jedoch widerlegt worden, da Anknüpfungspunkt für die Nichteinladung des Klägers weder seine Schwerbehinderung noch fehlende fachliche Eignung gewesen sei. Der beklagte Kreis habe vielmehr von einer Einladung des Klägers abgesehen, weil das notwendige Vertrauen aufgrund der Vorgänge im Zusammenhang mit der Auflösung des zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-Westfalen nicht bestehe. Der Einwand des Klägers, dass es sich um zwei unterschiedliche Arbeitgeber handele, überzeugte die Kammer nicht. Es bestehe nämlich sowohl bei dem früheren Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen als auch beim beklagten Kreis eine besondere Nähebeziehung zum Landrat. Die Vorsitzende hatte dem Kläger deutlich die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung vor Augen geführt, der Kläger bestand gleichwohl auf einer Entscheidung.
Die Revision wurde vom LAG nicht zugelassen.
(LAG Hamm, Urt. vom 19.12.2013 - 17 Sa 1158/13; mit Material der Pressemitteilungen des LAG)