Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nachdem der Gesetzgeber im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die Nr. 1000 VV RVG geändert hat und als Entstehungsvariante der Einigungsgebühr auch die in der Anmerkung zum Vergütungstatbestand legal definierte Zahlungsvereinbarung aufgenommen hat, stellt sich erneut die Frage, was ist, wenn der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner Ratenzahlungen nach § 802 b II 2 ZPO vereinbart, zumal diese Norm ebenfalls mit Zahlungsvereinbarung überschrieben ist. Nach dem AG Augsburg, Beschluss vom 11.11.2013 – 1 M 9500/13 - entsteht gleichwohl in solchen Fällen keine Einigungsgebühr für den Vertreter des Gläubigers, obwohl dieser nach § 802 b III 2 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher einen solchen Zahlungsplan vereinbart hat, prüfen muss, ob er widersprechen soll, somit also einen Aufwand erbringt, der dem unmittelbarem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ohne Zwischenschaltung des Gerichtsvollziehers vergleichbar ist.