Gemeinsame Beratung der Eheleute in einer Scheidungsangelegenheit
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit der vergütungsrechtlichen Seite der auch berufsrechtlich höchst problematischen Konstellation, dass die Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich in einer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat sich der BGH im Urteil vom 19.09.2013 – IX ZR 322/12 - befasst. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Abweisung einer Honorarklage einer Anwältin bestätigt, denn sie hätte die Eheleute vor der gemeinsamen Beratung darauf hinweisen müssen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von ihnen beraten kann, dass sie bei einer gemeinsamen Beratung nicht nur die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern sie die Eheleute nur unter Ausgleich der beiderseitigen Interessen beraten kann und dass jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar aufscheinen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen, sodass ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte entstehen. Auch hätte sie die Eheleute nach dem BGH darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, einen der Eheleute im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags nicht vertreten kann, die Eheleute danach auch im Falle der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssen, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt sei.
Was bleibt als Fazit: Nicht nur berufsrechtlich, sondern auch vergütungsrechtlich ist es am sinnvollsten, als Anwalt stets den klaren und sicheren Weg zu gehen und bei solchen Scheidungsangelegenheiten von vornherein klarzustellen, dass der Anwalt nur Berater einer Partei ist und auch nur deren Interessenvertreter.