Die Leiden des Erwin Lindemann
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Fall (BGH v. 16.10.13 - XII 277/12) hat für Schlagzeilen in den Publikumsmedien gesorgt: Ein während der Ehezeit erzielter Lottogewinn ist im Zugewinn auszugleichen (vulgo: Der Gewinner hat die Hälfte seines Gewinnes an den Ehepartner abzugeben). Eigentlich nichts Neues, so hatte der BGH auch schon früher entschieden.
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Beteiligten, die 1971 geheiratet hatten, schon seit August 2000 getrennt lebten. Der Lottogewinn fiel im November 2008 an, die Scheidungsantragsschrift des Lottogewinners wurde erst am 31. Januar 2009 zugestellt.
Der Lottogewinner meinte, es läge ein Fall der groben Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB vor. Dem folgte der BGH (im Gegensatz zum vorinstanzlichen OLG Düsseldorf) nicht.
Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind (PM des BGH).
Die vollständige Entscheidung liegt noch nicht vor. Interessant wäre zu wissen, warum der Ehemann den Scheidungsantrag nicht früher gestellt hat. Ist während des Zusammenlebens auch regelmäßig Lotto gespielt worden?
Das im Zugewinnausgleich geltende strenge Stichtagsprinzip (Zustellung der Scheidungsantragsschrift) erscheint hart, ist aber letztlich wohl gerecht
Ketzerische Fragen bleiben:
Wenn der Lottogewinn in den Zugewinn fällt, kann der Spieleinsatz dann beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen in Abzug gebracht werden?
Spielen in der Spielbank gilt als klassisches Beispiel für eine Vermögensverschendung im Sinne des § 1375 II Nr. 1 BGB. Ein möglicher Gewinn in der Spielbank fiele aber in den Zugewinnausgleich.
Und hier nun der echte Erwin Lindemann